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AGB

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Auftragnehmerin und des Auftraggebers ausschließlich. Abweichende Individualvereinbarungen, Vertrags- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2. Urheberschutz und Nutzungsrecht

Die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. Die Zahlung lediglich eines Werkhonorars berechtigt noch nicht zur Nutzung. Hierzu bedarf es vielmehr einer gesonderten Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten und deren angemessener Vergütung.

3. Aufträge

Von der Auftragnehmerin übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte heranzuziehen. In diesem Fall wird sie deren etwaige Nutzungs- und sonstigen Rechte in dem dem Auftraggeber geschuldeten Umfang erwerben und dem Auftraggeber einräumen.

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung erfolgt projektbezogen auf Basis von Festpreis-, Stunden- oder Tagessätzen gemäß Angebot. Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Bei größeren Projekten können Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Teilrechnungen vereinbart werden. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben der Auftragnehmerin zumindest die Ansprüche auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nach dem oben

Genannten bereits fällig gewordenen Abschlagszahlungen. Im Übrigen gilt § 649 BGB. Der Auftraggeber gerät mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlt,

ohne dass es einer Mahnung bedarf. Nutzt der Auftraggeber die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihm daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind.

5. Korrekturen und Freigaben

Im Angebot enthaltene Korrekturschleifen sind im Leistungsumfang inbegriffen. Weitergehende Änderungen oder zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Mit der schriftlichen Freigabe von Entwürfen oder finalen Designs gelten diese als abgenommen. Für nachträgliche Änderungen oder Fehler nach Freigabe wird keine Haftung übernommen.

6. Nutzungsrechte

Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte an den erstellten Arbeiten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, handelt es sich um einfache, nicht exklusive Nutzungsrechte für den vereinbarten Zweck. Die Urheberrechte verbleiben bei der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Arbeiten zu Referenz- und Eigenwerbezwecken (z. B. Website, Portfolio, Social Media) zu verwenden, sofern dem nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

Gemäß §44b Absatz 3 UrhG widerspricht die Auftragnehmerin ausdrücklich jeglicher Verwendung ihrer Werke zu Zwecken des Text- und Data-Minings, insbesondere zur Ermöglichung eines Einsatzes im Rahmen von Werken, die durch Künstliche Intelligenz (KI) geschaffen werden.

7. Bildmaterial und Drittinhalte

Im Rahmen der Leistungserbringung kann die Auftragnehmerin Bildmaterial, Grafiken, Schriften oder sonstige Inhalte von Drittanbietern verwenden oder empfehlen. Die Auswahl erfolgt nach bestem Wissen auf Grundlage der jeweils geltenden Nutzungsbedingungen der Anbieter (z. B. Stock- oder Designplattformen).

Eine rechtliche Prüfung der konkreten Nutzung im individuellen Projektkontext (insbesondere hinsichtlich Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechten) erfolgt nicht.

Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen (z.B. Klärung Persönlichkeitsrechte bei Porträts bekannter Persönlichkeiten, Klärung Urheber-/Markenrechte bei Darstellungen von Produkten, Architektur, Mode etc, Klärungen von Lizenzen für Schriften/Fotos & Bildmaterial/Text/Logos).

Verletzen die Leistungen der Auftragnehmerin die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen des Auftraggebers beruhen, so haftet allein der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin sämtlichen daraus resultierenden Schaden, einschließlich der Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen und ihn von Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für die Nutzung ihrer Arbeiten und, sofern vereinbart, Bearbeitung durch Dritte (z.B. Weiterverarbeitung, Betextung, Sinnzusammenhänge die aus der konkreten Nutzung resultieren). Insbesondere haftet sie nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

Die Auftragnehmerin wird jedoch den Auftraggeber auf mit seinen Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen, sobald sie von diesen positive Kenntnis erlangt. Der Auftraggeber haftet dafür, dass sämtliche Nutzungs-und Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte an den von ihm zugelieferten Materialien (z.B. Konzept/Idee, Texte, Bildmaterial, Schriftlizenzen, Logos etc) in erforderlichem Umfang vorliegen.

8. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen sowie erforderliches Datenmaterial in einem gängigen Format zur Verfügung

zu stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Auftragnehmerin die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, der Auftragnehmerin auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass sie der Auftragnehmerin möglicherweise unbekannt sind. Eine Aufbewahrung und Rückgabe der überlassenen Unterlagen an den Auftraggeber erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Soweit die Auftragnehmerin zusammen mit dem Auftraggeber gemeinsam Entwicklungsstufen definiert und der Auftraggeber zur Erreichung dieser Entwicklungsstufen eigene Leistungen erbringen muss, so ist er verpflichtet, alle

von ihm zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

9. Lieferung, Lieferzeit

Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers

rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, vom Auftraggeber akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Die Lieferverpflichtungen der Auftragnehmerin sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung erbracht sind. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krankheit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall,

dass sich die Auftragnehmerin beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden dem Auftraggeber angezeigt.

10. Stornierung und Kündigung

Eine Stornierung des Projekts durch die Kundschaft ist jederzeit möglich. Bereits erbrachte Leistungen sowie begonnene Arbeiten werden anteilig berechnet. Reservierte Kapazitäten können ebenfalls berücksichtigt werden.

11. Mängelgewährleistung, Haftung

 

Bei der künstlerischen Umsetzung des ihm erteilten Auftrages genießt die Auftragnehmerin Gestaltungsfreiheit. Trifft ihr Werk nicht den Geschmack des Auftraggebers oder entspricht sein Stil nicht den Vorstellungen des Auftraggebers, so begründet dies allein keinen Mangel ihrer Leistungen. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die von der Auftragnehmerin gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung, überprüft und Mängel unverzüglich nach Entdeckung gerügt hat. Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckergebnisse von Bildschirmdarstellung oder Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar. Soweit ein von der Auftragnehmerin zu vertretener Mangel vorliegt, ist sie zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.

Auf Schadensersatz haftet die Auftragnehmerin – gleich aus welchem Rechtsgrund– nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit sie den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen

sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers sowie Schäden auf Grund von Verletzungen der Kardinalpflichten der Auftragnehmerin (Definition laut BGH: Pflichten, deren

Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf).

Soweit die Auftragnehmerin Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotografen, Service-Provider) lediglich an den Auftragnehmer durchreicht, beschränkt sich ihre Haftung auf das Auswahlverschulden. Eine Haftung für Computerviren wird ausgeschlossen, sofern die Auftragnehmerin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig

handelt.

Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen. Verletzen die Leistungen der Auftragnehmerin die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen des Auftraggebers beruhen, so haftet allein der Auftraggeber. Er hat der Auftragnehmerin sämtlichen daraus resultierenden Schaden, einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen und sie von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für die Nutzung ihrer Arbeiten (z.B. Weiterverarbeitung, Betextung, Sinnzusammenhänge die aus der konkreten Nutzung resultieren). Insbesondere haftet sie nicht für die wettbewerbs-und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

Die Auftragnehmerin wird jedoch den Auftraggeber auf mit ihren Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen, sobald sie von diesen positive Kenntnis erlangt. Insbesondere gilt diese Haftungsregelung für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die der Auftragnehmerin vom Auftraggeber vorgegeben oder sonst überlassen werden; im gleichen Maße haftet der Auftraggeber dafür, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte an den von ihm zugelieferten

Materialien in erforderlichem Umfang vorliegen.

Soweit die Schadensersatzhaftung der Auftragnehmerin nach dem Vorangegangenen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung ihrer  Angestellten, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Als Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

des Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll die rechtlich mögliche Regelung

treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.

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